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Tourismus

16.03.2019
sterne
5,0 bei 1 Bewertungen

Google wg. Sterne verklagt – Hotelbewertung

Hotelbewertung / Bewertung Ferienwohnungen Norderney – Nicht nur auf Norderney sind die Möglichkeiten die das WWW bietet oft ein zweischneidiges Schwert. Jeder der möchte kann weltweit Hotels und Ferienwohnungen bewerten. Die Bewertungen spielen für die Werbung und den wirtschaftlichen Erfolg der Bettenanbieter eine wichtige Rolle. Ferienunterkünfte mit  unterdurchschnittlicher Bewertung haben so gut wie keine Chance auf Gäste. In Deutschland hat erstmals die Wettbewerbszentrale dagegen geklagt.

Hotelklassifizierung

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Eine fachlich fundierte und transparente Bewertung mit anschließender Vergabe (zeitlich befristetet) von Hotelsternen hat in Deutschland der DEHOGA (Deutscher Hotel und Gaststättenverband) bereits vor Jahrzehnten (in der analogen Zeit) etabliert. Die deutsche Sternevergabe war so erfolgreich, dass das System und die Kriterien in viele Länder exportiert wurde und eigentlich nun den weltweiten Standard bedeutet. Link zur deutschen Hotelklassifizierung

DTV Ferienwohnungsklassifizierung

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Auch Ferienwohnungen werden in Deutschland klassifiziert. Die Kriterien der Klassifizierung des Deutschen Tourismusverbandes sind ebenfalls transparent und öffentlich, eine Bewertungskommission befasst sich mit jeder einzelnen Wohnung und vergibt dann für 3 Jahre die begehrten Sterne. Die Bewertung kostet pro Einheit ca. 100,- Euro. Auf Norderney und den Ostfriesischen Inseln ist die Klassifizierung von Ferienwohnungen eher unüblich, da die erforderlichen Mindestgrößen (Bäder!) kaum erreicht werden können. Eine Anpassung der Kriterien wird von Verbandsvertretern seit Jahren gefordert. Link zur Klassifizierung des DTV

Klassifizierung des Norderney Zimmerservice

Eine an die DTV Ferienwohnungsklassifizierung angelehnte Klassifizierung nimmt der Norderney Zimmerservice vor. Das Klassifizierungsergebnis ist ebenfalls 3 Jahre gültig und beschreibt einen der Insel angepassten Standard. Der durchschnittliche Bewertungsprozess nimmt pro Wohnung ungefähr 3 bis 5 Stunden in Anspruch und wird transparent und öffentlich auf der Website dokumentiert. Link zur Klassifizierung des Norderney-Zimmerservice

GOOGLE Bewertung – Hotel und Ferienwohnung

Bei GOOGLE kann eigentlich jeder 1 bis 5 Sterne für eine Unterkunft (Ferienwohnung oder Hotel) abgeben. Fachkenntnisse, ein Nachweis darüber, dass man überhaupt Gast war, die vollständigen und nachgewiesenen Daten des Bewerters sind nicht nötig. Wirtschaftlicher Erfolg oder Misserfolg der Bettelanbieter hängen an diesem seidenen Faden. Die jahrzehntelange Kompetenz, die durch Bewertungskommission und Transparenz der Bewertungsergebnisse erarbeitet und dokumentiert wurde wird ad absurdum geführt. GOOGLE selbst ist bei Beschwerden eigentlich nicht erreichbar und schreibt sozusagen seine eigenen Gesetze.

Klage gegen GOOGLE

Der Ärger bei vielen Unternehmern im Beherbergungsgewerbe sitzt tief. Nun geht erstmals die Wettbewerbszentrale in Deutschland gegen GOOGLE vor. Argument ist, dass Google mit seiner Bewertungsmöglichkeit in den GOOGLE MyBusiness Einträgen eine Sterneklassifizierung suggeriert, die der des DEHOGA ähnlich ist allerdings nicht die sehr aufwändigen Prüfungsprozesse durchläuft.

Die Schlussfolgerung der Wettbewerbszentrale: „Google erstellt im Bereich ‚My Business‘ offensichtlich mithilfe von Algorithmen eigene Hotelkategorisierungen mit entsprechenden Sternen. Die Verbraucher wiederum können nicht erkennen, dass die Hotelsterne in ‚Google My Business‘ von Google stammen und nach welchen Kriterien dies geschieht.“ Ein Hotel, das bei GOOGLE  5 Sterne erhält, hat oft nichts mit einem „dehoga-geprüften“ 5 Sterne Hotel zu tun – gleiches gilt auch für Ferienwohnungen.

Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale geht erstmals mit der Klage gegen Google vor. Für viele Bereiche im Tourismus ist dies eine lang geforderte Massnahme. Sterne, die direkt bei den Suchergebnissen von Google angezeigt werden, müssen durch einen transparenten, nachvollziehbaren Prozess erarbeitet werden und dürfen nicht anonym und leichtfertig vergeben werden.

„Aus Sicht der Wettbewerbszentrale werden mit derartigen Werbeaussagen sowohl Verbraucher in die Irre geführt als auch Wettbewerber benachteiligt und sogar die betreffenden Hotelbetreiber benachteiligt, die mit der genannten Sterne-Kategorie selbst gar nicht werben und werben wollen. Das geht also in vielerlei Hinsicht zu Lasten des fairen Wettbewerbs“, lautet die Einschätzung Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale.

Landgericht Berlin gegen Google LLC mit Sitz in den USA  (Az. 101 O 3/19)