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Politik

20.09.2013
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Start der Bausaison

Start Bausaison 2013/14

Norderney – Die Bausasison 2013/14 hat begonnen – könnte man meinen, wenn man an der ehemaligen Bäckerei Eberhardt an der Winter-/ Jann Berghaus Straße vorbei geht. Die Bausaison beginnt allerdings erst am 1.10.2013. Für viele immer noch zu früh: die Hauptsaison der Kurverwaltung dauert noch bis zum 31. Oktober an (zumindest wenn man nach der Höhe der Kurtaxe geht) und für die meisten Touristiker ist erst Allerheiligen wirklich Schluss (wenn man die Herbstferien miteinbezieht).

Den Bauherren ist der 1. Oktober schon fast zu spät, gilt es doch bis Ostern fertig zu sein. Die Stadt Norderney hat auf jeden Fall alle Bauherren aufgefordert frühzeitig geplante Straßennutzungen mitzuteilen, damit die Sperrungen rechtzeitig bekannt gegeben werden können.

Laut Mitteilung der Stadt wird es diesen Winter eher durchschnittlich, echte „Großbaustellen“ sind nicht zu erwarten.

Bausaison

ehem. Bäckerei Eberhardt – spätestens am 7.10 abgerissen

Baulärm

Ab dem 1.10. dürfen aber keinesfalls rund um die Uhr und täglich stark lärmende Bauarbeiten verrichtet werden, Norderney bleibt weiterhin ein Kurort mit einer eigenen Verordnung zur Bekämpfung des Lärms. Ruhezeiten gelten während der Nachtruhe   (22:00 Uhr bis 07:00 Uhr), an Sonn- und Feiertagen darf ebenfalls nicht gelärmt werden.

Informationen der Stadt zum Bauen auf der Insel

SCHUTZ GEGEN BAULÄRM

Auch wenn eine Baustelle ohne Lärm durch Maschinen, Geräte und handwerkliche Verrichtungen kaum vorstellbar ist, gehört es zu den Pflichten des Bauunternehmers, unvermeidbare Belästigungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Denn wer Baustellen betreibt, hat nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) dafür zu sorgen, dass

1. Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und

2. Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken

Nach § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) gelten für Norderney für bestimmte Geräte und Maschinen zeitliche Einschränkungen, und zwar dürfen sie an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden.

Von entscheidender Bedeutung ist jedoch § 4 unserer Lärmschutzverordnung. Hiernach sind im Kurbereich Bauarbeiten und Baunebenarbeiten, durch die störender Lärm verursacht wird, während der Zeit vom 15. Mai bis zum 30. September eines jeden Jahres verboten. Hierunter fallen insbesondere Arbeiten, bei denen Geräte mit starker Geräuschentwicklung eingesetzt werden, oder bei denen durch Rammen, Zimmern, Sägen, Materialtransporte störender Lärm hervorgerufen wird. U. U. können Ausnahmen zugelassen werden.

In jedem Fall sind die Ruhezeiten gemäß § 3 unserer Lärmschutzverordnung zu beachten.“