COVID-19 Coronavirus Informationen von Norderney

03.04.2022

Ab dem 03.04.2022 entfällt auf Norderney die 3G-Regelung u.a. für die Beherbergung. Die Anreise ist somit ohne Impf-, Genesenen- oder negativen Testnachweis möglich.
Ebenso entfällt die Allgemeine Maskenpflicht.

Auf den Inselfähren ist das Tragen einer FFP2-Maske für alle Fahrgäste ab 14 Jahren verpflichtend.
Bitte beachten Sie, dass in unserem Büro in der Jann-Berghaus-Straße 59 ebenfalls weiterhin Maskenpflicht besteht. Ebenso bitten wir Sie, das Büro nur einzeln zu betreten, z. B. bei der Schlüsselabholung.

Bitte beachten Sie auch die Informationen des Landes Niedersachsen zu den Einzelregelungen.


19.03.2022

Nach Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen gilt ab dem 19.3. bis einschließlich 2.4.2022 für die Beherbergung weiterhin die 3G-Regel. Die Beherbergung ist nur möglich für Personen mit Impf- oder Genesenen- oder negativem Testnachweis. Bitte beachten Sie auch die Informationen des Landes Niedersachsen zu den Einzelregelungen.

04.03.2022

Nach Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen gilt ab dem 4.3. für die Beherbergung die 3G-Regel. Die Beherbergung ist nur möglich für Personen mit Impf- oder Genesenen- oder negativem Testnachweis.

Niedersächsische Corona-Verordnung für Beherbergung

Bitte beachten Sie auch die Informationen des Landes Niedersachsen zu den Einzelregelungen.
Diese Regeln gelten bis zum 19.03.2022

24.02.2022

Jede Person, die eine Beherbergungsstätte nach Absatz 1 nutzen will, hat schon beim Betreten der Beherbergungsstätte einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorzulegen. § 8 b sieht also eine verpflichtende 2G-Regelung für die Nutzung einer Beherbergungsstätte vor. In öffentlich zugänglichen Innenräumen der Beherbergungsstätten muss – außer im Sitzen – eine FFP2-Maske getragen werden. Dies gilt selbstverständlich nicht in Ferienwohnungen und auch nicht in den Zimmern der Gäste.

Weitergehende Informationen hier klicken

17.12.2021

Aktuelle Warnstufen auf Norderney – Eventarmbänder – verschärfte Regeln vom 24. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022

Für den Landkreis Aurich und damit für Norderney gilt vom 1. bis zum 23. Dezember 2021 die Warnstufe 2.
Damit ist der Aufenthalt in unseren Ferienunterkünften nur für Geimpfte und/oder Genesene mit negativem Test möglich (2Gplus-Regel). Ausgenommen davon sind Personen, die bereits ihre Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben, sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
Weitere Informationen: https://norderney-zs.de/magazin/news/warnstufe-2-ab-1-dezember/

Ab dem 20.12.2021 sind im Badehaus und im Conversationshaus Armbänder erhältlich, mit denen sich geimpfte und geboosterte Personen unkompliziert ausweisen können.
Weitere Informationen: https://norderney-zs.de/magazin/news/zwei-armbaender-fuer-norderney/

Vom 24. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022 gelten verschärfte Regeln und die Warnstufe 3. Diese betreffen Veranstaltungen und Versammlungen; der Aufenthalt in unseren Ferienunterkünften ist weiterhin nur für Geimpfte und/oder Genesene mit negativem Test möglich (2Gplus-Regel). Ausgenommen davon sind Personen, die bereits ihre Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben, sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
Weitere Informationen: https://norderney-zs.de/magazin/corona/winterzauber-abgesagt/

Bitte beachten Sie auch die aktuellen Informationen des Landkreises Aurich zum Thema Corona sowie des Landes Niedersachsen.

01.12.2021

Warnstufe 2 auf Norderney

LK Aurich – Für den Landkreis Aurich und damit für Norderney gilt seit dem 1. Dezember 2021 die Warnstufe 2: Informationen des Landkreis Aurich

Damit ist der Aufenthalt in unseren Ferienunterkünften nur für Geimpfte und/oder Genesene mit negativem Test möglich (2-Gplus). Ausgenommen davon sind Personen, die bereits ihre Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben, sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Weitere Informationen: https://norderney-zs.de/magazin/news/warnstufe-2-ab-1-dezember/

24.11.2021

Warnstufe 1 auf Norderney

LK Aurich – Für den Landkreis Aurich gilt die Warnstufe 1. Das teilte die Kreisverwaltung gestern mit. Grundsätzlich schreibt die neue Verordnung für diese Stufe 2-G in Innenbereichen und 3-G außen vor. Für Hotels und Pensionen und andere Arten der Beherbergung gilt ebenfalls innen 2-G. Zusätzlich ist eine Maske zu tragen. Hier gilt zudem die Maskenpflicht auch im Sitzen. Auch bei körpernahen Dienstleistungen ist die 2-G- Regelung sicherzustellen. Im Einzelhandel und im allgemeinen Dienstleistungsbereich gibt es keine weiteren Beschränkungen. 2-G und 3-G gelten zudem nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

14.10.2021

Norderney gibt es keine Corona-Warnstufe. Daher muss uns weder bei der Anreise noch während des Aufenthalts ein negativer Test oder ein Impf- bzw. Genesungs-Nachweis vorgelegt werden.

Wenn eine Warnstufe erreicht wird, gelten strengere Vorschriften. Eine Übersicht über die aktuelle Lage auf Norderney und die geltenden Verordnungen finden Sie auf niedersachsen.de

01.10.2021

Erleichterung für Geimpfte und Genesene – https://norderney-zs.de/magazin/news/erleichterungen-fuer-geimpfte-und-genesene/ – weiterhin gelten für die Beherbergung die Dokumentationspflicht und die 3G Regel. Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Landkreis Aurich:

Das Info-Telefon ist montags bis freitags von 8:00 – 16:00 Uhr

 unter der Durchwahl 04941 16-1616 erreichbar. 

 

16.08.2021

Inzidenz im LK Aurich 10 – 35 – weitere Informationen – 

Ausgenommen alle die genesen sind bzw. vollständig geimpft sind – Kontrolle der Bescheinigungen bei Anreise im Büro des Norderney Zimmerservice

21.06.2021

Nur noch ein Test bei der Anreise und Treffen in größeren Gruppen: Es gibt weitere Lockerungen zum Sommeranfang. Unter einer Inzidenz von 10 müssen Gäste nur noch einen negativen Test bei ihrer Anreise vorzeigen. Weiteres Testen während des Urlaubs ist nicht mehr nötig. Und auch für einen Restaurantbesuch muss der Gast keinen Test mehr vorweisen. Diese und weitere Lockerungen sind zum Montag, den 21.6.2021  in Kraft getreten.

 

05.06.2021

Inzidenz im LK Aurich unter 35 – Negativer Test bei Anreise und zweimal pro Woche während des Aufenthaltes –

aktuell keine weiteren Beschränkungen für die Beherbergung – Siehe Website des Landkreises 

 


 

COVID-19 Coronavirus – Aktuelle Lage auf Norderney

Aktualisierung Dienstag, 18.5., 16:00 Uhr

Auch auswärtige Touristen dürfen ab sofort in Niedersachsen übernachten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Niedersachsen hat das Beherbergungsverbot für Touristen gekippt.

Bisher galt die sog. Landeskinderregelung. Unsere Gäste aus Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern, die im Zeitraum bis 31.5.21 gebucht hatten, durften wir nach dieser Verordnung nicht beherbergen. Diese Verordnung gilt nicht mehr!

Das Gericht hielt das Verbot der Beherbergung von Gästen mit Wohnsitz von außerhalb Niedersachsens für unangemessen.

 

Was heißt das für Ihre Buchung:

Wenn Sie Ihren Wohnsitz außerhalb von Niedersachsen haben und einen Mietvertrag mit Anreise im Mai für eine unserer Ferienwohnung abgeschlossen haben und

  1. Ihr Vertrag bereits storniert wurde:Da Ihr Mietvertrag bereits aufgrund der bisherigen Rechtslage storniert wurde müssen wir Sie bitten ggf. erneut zu buchen. Am einfachsten ist eine online-Buchung auf unserer Homepage. Bitte schreiben Sie Ihre bisherige Mietvertragsnummer dazu damit wir Ihre geleistete Zahlung darauf anrechnen können.
    Sie können uns auch eine Mail schicken, und uns bitten, die stornierte Buchung wieder aufleben zu lassen. Hier besteht aber das Risiko, dass in der Zwischenzeit anderweitig gebucht wurde. Bitte beachten Sie: Ihr bereits stornierter Mietvertrag wird nicht aufgrund der geänderten Rechtslage automatisch wieder wirksam!
  2. Ihr Vertrag noch nicht storniert wurde:

    Hier ist ein erneutes Buchen nicht notwendig. Der Mietvertrag besteht noch in der bisherigen Form fort und Sie können wie geplant anreisen – auch wenn Sie außerhalb Niedersachsens wohnen.
    Wenn Sie aber aufgrund der bisherigen Rechtslage als Gast, der außerhalb Niedersachsens wohnt, bereits anders disponiert haben geben Sie uns bitte eine Nachricht, wenn Sie auf weiter auf eine Stornierung bestehen.

 

Die niedersächsische Landesregierung hat den Tourismus in Teilen wieder zugelassen. Die entsprechende Verordnung ist heute – 10.5.21 –  veröffentlicht worden,  sie gilt zunächst bis zum 30.Mai 2021. Die Rechtslage nach dem 30.5. kennen wir noch nicht, bitte sehen Sie von Anfragen für Zeiträume danach ab – wir können dazu noch keine Auskunft geben.

Ab sofort gilt:

Beherbergungsverbot für Gäste, die nicht aus Niedersachsen kommen

Alle Gäste, die nicht aus Niedersachsen stammen (Wohnsitz entscheidet), dürfen wir in unseren Ferienunterkünften im Mai leider nicht beherbergen. Für diese Gäste gilt, dass unser Vertrag, mit dem die Ferienwohnung/das Ferienhaus gemietet wurde, nicht durchführbar ist. Daher können diese Gäste folgendes beanspruchen:

  • Verschiebung der Buchung auf einen späteren Zeitraum
  • Unbegrenzt gültiger Gutschein für einen entstandenen Erstattungsbetrag
  • Oder Rückerstattung des zu erstattenden Betrages

ACHTUNG: dies gilt nur für die Geltungsdauer bis zum 30.Mai, d.h. für alle Anreisen bis einschließlich 30.5.2021!

Wir bitten alle Gäste, die hier betroffen sind um Information, wie wir verfahren sollen.

Geltendes Kontaktverbot für Gäste aufgrund der Corona-Pandemie

Für jeden Gast gilt, dass er die geltenden Kontaktverbote einzuhalten hat.
Seit heute werden durch Bundesrecht Menschen deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt.

Die Inzidenz in Niedersachsen liegt zur Zeit zwischen 35 und 100. Es dürfen sich damit ein Haushalt mit nur 2 Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Kinder bis 14 Jahre, Betreuungskräfte/Begleitpersonen für Menschen mit Behinderung/Pflegebedürftigkeit werden nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Hausstand, auch wenn sie nicht zusammen leben.

Sollte die Inzidenz auf unter 35 fallen so dürfen 10 Personen aus maximal drei Haushalten plus Kindern zusammenkommen.

HIER finden Sie eine aktuelle Information des NDR über die Urlaubsmöglichkeiten auf Norderney

Wenn Sie diese Kontaktverbote entsprechend der angegebenen Personen im Mietvertrag nicht einhalten können bieten wir Ihnen folgende Möglichkeiten an:

  • Verschiebung der Buchung auf einen späteren Zeitraum

Bitte stimmen Sie die Umbuchung mit unserem Buchungsservice ab – am besten per Mail, da zur Zeit wegen der Vielzahl der Nachfragen unsere Telefonkapazität nicht ausreichend ist.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Testung vor uns während des Aufenthaltes

Die niedersächsische Landesverordnung sieht vor, dass sich Gäste vor Antritt des Aufenthaltes und zwei Mal in der Woche während des Aufenthaltes testen lassen müssen. Dies gilt nicht für vollständig Geimpfte (siehe oben).


Der Lockdown ist abermals verlängert worden – nun bis zum 09.05.2021!

Wir bieten Ihnen folgendes an:

  • Verschiebung der Buchung auf einen späteren Zeitraum
  • Unbegrenzt gültiger Gutschein für einen entstandenen Erstattungsbetrag
  • Oder Rückerstattung des zu erstattenden Betrages

Bitte geben Sie uns schnellstmöglich Bescheid, welche Variante Sie wünschen.


Alte Meldungen bzgl. Corona:

Der Lockdown ist bis zum 28.3. verlängert. Am 22.3. wird über die touristische Beherbergung entschieden.

Bis zum 22.03.2021 ist die Beherbergung bei Aufenthalten aus touristischen Gründen in Niedersachsen definitiv nicht erlaubt. Über die touristische Beherbergung ab dem 22.3. ist bislang noch nicht entschieden, bzw. gibt es noch keine rechtsverbindliche Verordnung.

Lockdown verlängert

Bis auf weiteres ist die touristische Beherbergung untersagt. Die Kommission der Bundesregierung wird Ende des Monats über eine weitere Verlängerung beraten. Abwicklungen gebuchter Reise die in diesen Zeitraum fallen (bis zunächst 07.03.) werden von uns zeitnah und im laufenden Betrieb erledigt. Unser Büroteam ist weiterhin tätig und von Mo. – Fr. von 09:00 bis 13:00 sind die Telefone geschaltet. Alle Mails Buchungen etc. werden wie gewohnt bearbeitet.

Betriebsferien – Telefon ab 4.1.2021

Aufgrund der aktuellen Lage befinden wir uns im (fast) totalen Lockdown. Die Onlinebuchung ist weiterhin möglich. Unser Telefon ist ab dem 4.1.2021 wieder geschaltet (09:00 bis 13:00 Uhr).

Touristische Beherbergung bis zum 10.01.2020 untersagt

Am 3.12. wurde von der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten der Länder mitgeteilt, dass bis zum 10.1. die touristische Übernachtung verboten sein wird. Aktuell gibt es hierzu noch keine Landesverordnung, diese wird aber in kürze veröffentlicht werden. Wir werden ab heute (4.12.) alle gebuchten Reservierungen rückabwickeln.

Eine Stornierung durch den Gast ist nicht erforderlich.


Wir bieten Ihnen folgendes an:

  • Verschiebung der Buchung auf einen späteren Zeitraum
  • Unbegrenzt gültiger Gutschein für einen entstandenen Erstattungsbetrag
  • Oder Rückerstattung des zu erstattenden Betrages

Bitte geben Sie uns schnellstmöglich Bescheid, welche Variante Sie wünschen.

Ab 23.11.2020 Eingeschränkte Öffnungszeiten

Der Norderney Zimmerservice hat ab sofort für den Kundenverkehr geschlossen – telefonisch und per mail sind wir weiterhin erreichbar – telefonisch von Montag bis Freitag von 09:00 bis 13:00 Uhr

31. Oktober 2019: Häufig gestellte Fragen zum Corona-Lockdown November 2020

Wir haben einen Mietvertrag für eine Ihrer Wohnungen – dürfen wir kommen?


Anreise vor dem 2.11.2020

Ja, Sie dürfen anreisen. Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen. Es gilt ein Beherbergungsverbot ab dem 2.11.2020.
Vor dem 2.11.2020 braucht niemand vorzeitig abreisen.

Die am Freitag, den 30.10.2020 veröffentlichte Niedersächsische Corona-Verordnung (Link zur VO) hat bestimmt, dass vor dem 2.11. angetretene Aufenthalte mit Übernachtungen nicht abgebrochen werden müssen. Diese Gäste können Ihren Aufenthalt auf der Insel somit wie gebucht verbringen.

 

Anreise vom 2.11. bis einschl 30.11.2020

  • Wenn der Aufenthalt aus touristischen Gründen erfolgt – nein.
  • Wenn es sich um andere Übernachtungen handelt (Handwerker, Zweitwohnungsbesitzer) – ja.

Was passiert mit meiner Anzahlung/Restzahlung?

Für touristische Aufenthalte, die durch die Verordnung verboten wurden, dürfen keine Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden. Die Verträge sind insoweit hinfällig.

Wir werden die entsprechenden Mietverträge in der Reihenfolge des Anreisedatums (also beginnend mit dem 2.11.) rückabwickeln. Eine Stornierung durch den Gast ist nicht erforderlich.


Wir bieten Ihnen folgendes an:

  • Verschiebung der Buchung auf einen späteren Zeitraum
  • Unbegrenzt gültiger Gutschein für einen entstandenen Erstattungsbetrag
  • Oder Rückerstattung des zu erstattenden Betrages

Bitte geben Sie uns schnellstmöglich Bescheid, welche Variante Sie wünschen.


Anreise ab dem 14.11.2020

Die Verordnung wird in 2 Wochen von der Landesregierung Niedersachsen überprüft und dann angepasst.
Alle Buchungen mit Anreise nach dem 14.11.2020 werden wir nach der neuen Rechtslage beurteilen, bis dahin müssen sich unsere Gäste bitte gedulden.
Wenn die rechtliche Lage unverändert bleibt gelten die Antworten oben
Wenn touristische Beherbergung wieder möglich ist, gelten die normalen Storno-Regelungen.

31.10.2020 – Norderney Zimmerservice


Corona-Archiv:

15.10. – 15:30

Kein Beherbergungsverbot!

Coronatest ist nicht mehr nötig!

https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/beherbergungsverbot-in-niedersachsen-vorlaufig-ausser-vollzug-gesetzt-193605.html

Beherbergungsverbot in Niedersachsen vorläufig außer Vollzug gesetzt

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 in einem Normenkontrolleilverfahren die § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Beherbergungsverbote zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Beherbergungs-Verordnung) vom 9. Oktober 2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt (13 MN 371/20).

Der Antragsteller betreibt in Niedersachsen einen Ferienpark. Dort vermietet er auch Ferienhäuser. Mit einem Normenkontrolleilantrag vom 13. Oktober 2020 beantragte er die vorläufige Außervollzugsetzung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung angeordneten grundsätzlichen Verbots, in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sowie Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Campingplätzen Personen aus einem vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung festgelegten und veröffentlichten Risikogebiet zu touristischen Zwecken zu beherbergen (sog. Beherbergungsverbot). Er macht geltend, die Verbotsregelungen seien zu unbestimmt und das Verbot als solches sei zur Verhinderung weiterer Corona-Infektionen nicht geeignet, nicht notwendig und auch nicht angemessen.

Dieser Antrag hatte Erfolg. Der 13. Senat stellte deutlich heraus, dass auch angesichts der derzeit stark steigenden Infiziertenzahlen in vielen Teilen des Bundesgebiets und Niedersachsens die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln durch infektionsschützende Maßnahmen erfüllt seien.

Das in der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung konkret angeordnete Beherbergungsverbot erweise sich bei summarischer Prüfung aber als rechtswidrig. Das Verbot sei schon nicht hinreichend bestimmt. Es erfasse Personen „aus“ Risikogebieten, ohne festzulegen, ob diese Personen dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssten oder ein kurzzeitiger Aufenthalt genüge.

Das Verbot stelle sich auch nicht als notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme dar. Angesichts des engen Anwendungsbereichs (Übernachtungen zu touristischen Zwecken in Beherbergungsbetrieben, nicht aber bloße Einreisen und Aufenthalte ohne Übernachtungen zu jedweden Zwecken, unter anderem Fahrten von Berufspendlern und Heimreisen niedersächsischer Bürgerinnen und Bürger aus Urlauben in innerdeutschen Risikogebieten) und zahlreicher Ausnahmen (unter anderem negativer Corona-Test, „triftiger Reisegrund“ und Einzelfallausnahmen des Gesundheitsamts) erfasse das Verbot von vorneherein nur einen sehr begrenzten Ausschnitt des Reisegeschehens und könne auch nur insoweit überhaupt eine Wirkung auf das Infektionsgeschehen entfalten. Es sei zweifelhaft, ob ein derart begrenztes Verbot geeignet und erforderlich sei. Das Beherbergungsverbot beziehe sich auch auf Sachverhalte, die jedenfalls nicht offensichtlich mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden seien. Dies gelte für die Beherbergung als solche, aber auch für die eigentlichen Reisen. Der Antragsgegner habe auch auf Nachfrage des Senats keine nachvollziehbaren tatsächlichen Erkenntnisse dazu präsentieren können, welche Zahl von infizierten Personen in den letzten Wochen im Bundesgebiet und in Niedersachsen auf Reisen innerhalb des Bundesgebiets zurückzuführen seien. Aber auch die in der Verordnung vorgenommene schlichte Anknüpfung an Infiziertenzahlen in einem Gebiet sei nicht ausreichend, um für alle Personen in einem solchen Gebiet eine einheitliche Gefahrenlage anzunehmen und diesen gegenüber unterschiedslos generalisierende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen. Der Verordnungsgeber müsse vielmehr vorhandene oder zumutbar zu ermittelnde tatsächliche Erkenntnisse zum Infektionsgeschehen in dem betroffenen Gebiet, etwa bei zu lokalisierenden und klar eingrenzbaren Infektionsvorkommen, in einer differenzierten Betrachtung berücksichtigen. Gegenüber Personen aus einem Risikogebiet, das außerhalb Niedersachsens liege, könne das Verbot auch tatsächlich kaum vollzogen werden. Für diesen Personenkreis gelte das Verbot nach § 1 Abs. 3 der Verordnung nur dann, wenn spätestens im Zeitpunkt ihrer Einreise nach Niedersachsen das Gebiet, aus dem sie einreisen, vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung als Risikogebiet veröffentlicht worden sei. Der danach maßgebliche Zeitpunkt der Einreise nach Niedersachsen werde aber weder dokumentiert noch sei er vom Betreiber eines Beherbergungsbetriebs nachzuprüfen.

Unter Berücksichtigung dieser Zweifel an der Eignung und Erforderlichkeit des Verbots greife dieses jedenfalls unangemessen in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Beherbergungsbetrieben ein. Das Verbot bewirke eine gravierende organisatorische Belastung und könne zu erheblichen finanziellen Einbußen führen. Die Verbotswirkungen würden durch die Ausnahmen nicht deutlich gemildert. Insbesondere die Möglichkeit, eine Ausnahme von dem Verbot durch einen negativen Corona-Test zu erlangen, dürfte angesichts nur begrenzter theoretischer und bereits heute tatsächlich weitgehend ausgenutzter Testkapazitäten praktisch kaum zum Tragen kommen und auch der erstrebten Priorisierung von Testungen nach der Infektionswahrscheinlichkeit widersprechen.

Die vorläufige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d.h. die außer Vollzug gesetzten Regelungen sind von den darin genannten Beherbergungsbetrieben mit sofortiger Wirkung nicht mehr zu beachten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Beschluss wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de/) veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, von individuellen Anfragen zur Übersendung des Beschlusses abzusehen.

15.10. – 12:00 Uhr

Gültigkeit ab 16.10.2020 00:00 Uhr

Landkreise und kreisfreie Städte, die in Niedersachsen von einem Beherbergungsverbot betroffen sind; bei der Zahlenangabe handelt es sich um die 7-Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner:

  1. Stadt Delmenhorst 163,7
  2. LK Eifelkreis Bitburg-Prüm 131,2
  3. LK St. Wendel 120,7
  4. Stadt Kassel 97,5
  5. LK Cloppenburg 96,7
  6. Stadt Herne 92
  7. Stadt Offenbach 89,8
  8. LK Grafschaft Bentheim 87,5
  9. Stadt Solingen 85,4
  10. Stadt Wuppertal 84,5
  11. LK Rottal-Inn 81,5
  12. Stadt Bremen 80,2
  13. LK Esslingen 80,2
  14. LK Regen 78,8
  15. LK Vechta 76,3
  16. Stadt Hamm 76,1
  17. Stadt Leverkusen 75,7
  18. LK Mühldorf a. Inn 73,4
  19. LK Berchtesgadener Land 72,7
  20. Stadt Weiden in der Oberpfalz 72,5
  21. Stadt Stuttgart 71,4
  22. LK Groß Gerau 71,4
  23. Land Berlin 71,2
  24. LK Recklinghausen 70
  25. Stadt Frankfurt am Main 69,2
  26. Stadt Köln 69,2
  27. LK Erzgebirgskreis 68,7
  28. Stadt Schweinfurt 67,4
  29. LK Eichsfeld 67
  30. Stadt Mainz 66,8
  31. LK Neunkirchen 66,2
  32. Stadt Gelsenkirchen 65,9
  33. Stadt Duisburg 64,8
  34. LK Emsland 64,8
  35. Stadt Rosenheim 64,5
  36. LK Unna 63,8
  37. LK Mettmann 63
  38. LK Schweinfurt 60,6
  39. Stadt Mülheim an der Ruhr 59,8
  40. LK Fürstenfeldbruck 57,9
  41. Stadt Hagen 55,6
  42. Stadt Düsseldorf 55,6
  43. LK Main-Taunus-Kreis 54,9
  44. Stadt München 54,6
  45. LK Olpe 54,5
  46. LK Rosenheim 54
  47. Stadt Bochum 53,3
  48. Stadt Essen 52,9
  49. Stadt Baden-Baden 52,6
  50. Stadt Heilbronn 51,3
  51. LK Ludwigsburg 51,2
  52. Stadt Dortmund 50,7
  53. LK Städteregion Aachen 50,6
  54. LK Schwäbisch-Hall 50,3

14.10. – 13:00 Uhr

Liste nach Paragraf 1 Absatz 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Beherbergungsverbote zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Stand: 14.10.2020 – 13:00 Uhr)

Landkreise und kreisfreie Städte, die in Niedersachsen von einem Beherbergungsverbot betroffen sind; bei der Angabe in Klammern handelt es sich um die 7-Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner:

  1. LK Biturg Prüm (115,1)
  2. LK Cloppenburg (114,8)
  3. SK Delmenhorst (103,1)
  4. LK St. Wendel (97,7)
  5. SK Herne (95,2)
  6. LK Grfaschaft Bentheim (84,6)
  7. SK Offenbach (84,4)
  8. LK Regen (84)
  9. SK Bremen (79,3)
  10. LK Esslingen (77,6)
  11. LK Berchtesgadener Land (72,7)
  12. SK Frankfurt am Main (71)
  13. SK Solingen (71)
  14. Land Berlin (71)
  15. LK TRecklingshausen (70,7)
  16. SK Köln (70,4)
  17. SK Stuttgart (69,7)
  18. LK Vechta (67,9)
  19. SK Leverkusen (67,8)
  20. SK Rosenheim (67,7)
  21. SK Hamm (66,1)
  22. LK Emsland (63,9)
  23. SK Wuppertal (63,4)
  24. LK Fürstenfeldbruck (62)
  25. LK Groß Gerau (61,7)
  26. LK Rottal-Inn (57,6)
  27. SK Hagen (56,2)
  28. SK Düsseldorft (55,6)
  29. SK Duisburg (55,5)
  30. SK Main (54,9)
  31. LK Unna (54,4)
  32. LK Mettmann (54,4)
  33. LK Eichsfeld (54)
  34. LK Main-Taunus-Kreis (53,7)
  35. LK Olpe (53,7)
  36. SK Schweinfurt (52,4)
  37. SK Memmingen (52,2)
  38. LK Erzgebirgskreis (52,2)
  39. SK München (52,1)
  40. SK Essen (51,1)

13.10.20 – 11:30 Uhr

Liste nach Paragraf 1 Absatz 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Beherbergungsverbote zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Stand: 13.10.2020 – 11:30 Uhr)

Landkreise und kreisfreie Städte, die in Niedersachsen von einem Beherbergungsverbot betroffen sind; bei der Angabe in Klammern handelt es sich um die 7-Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner:

  1. LK Cloppenburg (112,5)
  2. SK Delmenhorst (112,2)
  3. SK Herne (99,1)
  4. LK Eifelkreis Bitburg-Prüm (88)
  5. SK Bremen (82,8)
  6. LK Esslingen (76,6)
  7. LK Regen (76,2)
  8. SK Rosenheim (72,4)
  9. SK Hagen (70)
  10. SK Stuttgart (70)
  11. SK Offenbach (69,1)
  12. SK Wuppertal (69)
  13. LK Grafschaft Bentheim (66,3)
  14. LK Fürstenfeldbruck (66,1)
  15. SK Köln (66)
  16. LK Berchtesgadener Land (65,1)
  17. LK Wesermarsch (64,3)
  18. SK Leverkusen (62,3)
  19. SK Frankfurt am Main (62,1)
  20. LK St. Wendel (62,1)
  21. SK Solingen (61,5)
  22. LK Unna (61,5)
  23. SK Mainz (60,8)
  24. Land Berlin (60,5)
  25. LK Recklingshausen (59,4)
  26. SK Gelsenkirchen (58,9)
  27. SK Hamm (58,4)
  28. SK Memmingen (56,7)
  29. LK Main-Taunus-Kreis (56,6)
  30. LK Groß Gerau (55,1)
  31. SK Düsseldorf (55)
  32. SK Duisburg (54,5)
  33. SK München (53,7)

12.10.20 – 12:00 Uhr

Liste nach Paragraf 1 Absatz 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Beherbergungsverbote zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Stand: 12.10.2020 – 12:00 Uhr)

Landkreise und kreisfreie Städte, die in Niedersachsen von einem Beherbergungsverbot betroffen sind; bei der Angabe in Klammern handelt es sich um die 7-Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner:

  1. LK Cloppenburg (107,8)
  2. SK Delmenhorst (100,6)
  3. SK Herne (86,3)
  4. SK Bremen (79,5)
  5. SK Offenbach (77,5)
  6. LK Esslingen (74,4)
  7. SK Hagen (72,6)
  8. LK Regen (72,3)
  9. SK Solingen (69,1)
  10. SK Rosenheim (67,7)
  11. LK Eifelkreis Bitburg-Prüm
  12. LK Grafschaft Bentheim (66,3)
  13. SK Köln (66,3)
  14. SK Frankfurt am Main (65,4)
  15. LK St. Wendel (63,2)
  16. LK Recklinghausen (62,7)
  17. Land Berlin (62,1)
  18. SK Essen (61,8)
  19. SK Wuppertal (60,5)
  20. SK Memmingen (59)
  21. LK Fürstenfeldbruck (58,8)
  22. LK Unna (58,8)
  23. SK Mainz (56,7)
  24. SK Suttgart (55,8)
  25. SK Hamm (55)
  26. LK Groß Gerau (51,1)
  27. SK München (50,6)
  28. SK Duisburg (50,1)

9.10.20 – 17:00 Uhr

In Niedersachsen gilt vom 10. Oktober 2020 an ein Beherbergungsverbot für Urlauberinnen und Urlauber aus innerdeutschen Hotspots. Laut Niedersächsischer Corona-Beherbergungs-Verordnung sind Übernachtungen zu touristischen Zwecken in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben, aber auch in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen in Niedersachsen all denjenigen verboten, die aus Gebieten mit besonders hohen Infektionszahlen kommen.

Liste nach Paragraf 1 Absatz 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Beherbergungsverbote zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Stand: 09.10.2020)

Landkreise und kreisfreie Städte, die in Niedersachsen von einem Beherbergungsverbot betroffen sind; bei der Angabe in Klammern handelt es sich um die 7-Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner:

  • LK Cloppenburg (86,1)
  • SK Hamm (74,5)
  • SK Rosenheim (66,1)
  • SK Offenbach (66)
  • SK Bremen (63,1)
  • LK Wesermarsch (61)
  • SK Delmenhorst (60,6)
  • SK Herne (56,2)
  • SK Frankfurt am Main (55,9)
  • LK Esslingen (54,6)
  • Land Berlin (51)
  • SK Remscheid (50,3)

Bürgerinnen und Bürger aus dem Landkreis Emsland sind vom Beherbergungsverbot zunächst nicht betroffen, da die Inzidenz von 50 dort mit einem Wert von 52,9 nur knapp überschritten wird und zu einem erheblichen Teil auf das klar abgrenzbare Infektionsgeschehen in einem Schlachtbetrieb zurückgeht.

Die nächste Aktualisierung findet am Montag, 12.Oktober 2020, statt.

Am Wochenende erfolgt grundsätzlich keine Aktualisierung, weil Sonnabend und Sonntag die Hauptanreisetage für touristische Beherbergungen sind und die Betreiberinnen und Betreiber der Unterkünfte ihre Gäste aus den betroffenen Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städte spätestens am Freitagnachmittag über das Beherbergungsverbot informieren müssen.

Um dem Beherbergungsverbot zu entgehen, ist es möglich, dass sich Reisewillige einem freiwilligen Corona-Test unterziehen. Wenn sie dann über ein ärztliches Zeugnis in Papierform oder in digitaler Form verfügen, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind, dürfen sie in Niedersachsen Ferien machen. Das ärztliche Zeugnis muss auf einer molekularbiologischen Testung basieren, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für diese Frist ist dabei das Vorliegen des Testergebnisses.

Das Unterbringungsverbot gilt nicht für Übernachtungsgäste, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen.

09.10.2020

Ab dem 10.10. gilt ein Beherbergungsverbot für Personen aus einem vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung festgelegten und veröffentlichten Gebiet oder einer Einrichtung, in dem oder in der die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 50 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt.

CoronaBeherbergungsVO

08.10.2020

Der niedersächsische Ministerpräsident Stephan Weil hat heute Vormittag bekannt gegeben, dass Gäste, die aus Gebieten mit besonders vielen Corona-Infizierten kommen, vorerst leider nicht mehr zu touristischen Zwecken in Niedersachsen übernachten dürfen. Eine entsprechende Landesverordnung werde auf den Weg gebracht. Ab wann die neue Regel genau greifen wird, ließ er offen.
Das bedeutet, dass Anreisen aus sogenannten „Corona-Hotspots“ (ab einer 7-Tage Inzidenz von > 50 je 100.000) nur möglich sein werden, wenn ein negativer Corona-Test vorliegt.
Ob Ihr Heimatlandkreis ein „Corona-Hotspot“ ist, können Sie durch Anklicken Ihres Landkreises hier erfahren: https://bit.ly/30KJD0G .
Das Corona-Test-Ergebnis darf bei Anreise nicht älter als 48 Stunden sein. Das bedeutet, wenn Ihr Testergebnis von heute 10.10.20, 16:20 Uhr ist, muss Ihre Anreise spätestens am 12.10.20, 16:19 Uhr erfolgen.
Diese Information basiert auf den uns heute, den 8. Oktober 15:30 Uhr vorliegenden Informationen von niedersachsen.de, ndr.de und ntv.de.

Häufige Fragen:

Was sind innerdeutsche Risikogebiete?

Innerdeutsche Risikogebiet sind Gebiete/Landkreise in denen in den letzten 7 Tage bezogen auf 100.000 Einwohner es mehr als 50 veröffentlichte Covid 19 Fälle gegeben hat. Eine Übersicht hierzu liefert das RKI: https://bit.ly/30KJD0G


Ich komme aus einem Risikogebiet, kann ich trotzdem in den Urlaub nach Norderney kommen?

JA!  Es ist möglich mit einem negativen Coronatest bzw. mit einem Gesundheitszeugnis anzureisen.


Kann ich kostenfrei stornieren weil ich aus einem Risikogebiet komme oder einer Risikogruppe angehöre?

NEIN! Es ist grundsätzlich zumutbar ein Gesundheitszeugnis bzw. Covidtest beizubringen, einer touristischen Übernachtung steht somit nichts im Wege.


Ich habe Sorge vor der Corongefahr auf Norderney, kann ich kostenfrei vom Beherbergungsvertrag zurücktreten?

Nein! Wem ein Urlaub auf Norderney zu riskant ist kann lediglich kostenpflichtig stornieren.


Fahren die Fähren, was gibt es bei der Fährüberfahrt zu beachten?

Die Reederei Norden Frisia fährt wie gewohnt die Insel und das Festland an. Auf der Fähre ist ein Mund- Nasenschutz zu tragen. Bitte beachten Sie, dass für die Kfz-Beförderung eine Reservierung zwingend erforderlich ist.


Ich hab Corona, kann ich kostenfrei vom Beherbergungsvertrag zurücktreten?

NEIN! Selbst wenn der Gast oder dessen Angehörige erkrankt sind oder der Gast unter Quarantäne steht und darum nicht anreisen kann, gilt § 537 BGB. Gemäß § 537 BGB bleibt die Zahlungspflicht des Gastes aufrechterhalten, wenn der Gast aus einem in seiner Person liegenden Grund die Leistung nicht in Anspruch nehmen kann. Dabei ist unerheblich, ob der Gast den Grund der Nichtanreise zu vertreten hat.


Haben die Restaurants geöffnet?

Ja, die Restaurants auf Norderney haben wieder geöffnet. Eine Tischreservierung ist zu empfehlen.


Ich habe eine Unterkunft in einem Haus in dem es eine Sauna / ein Schwimmbad gibt, haben diese geöffnet?

Nein! Alle Schwimmbäder und Saunen sind behördlich geschlossen. Die mangelnde Verfügbarkeit berechtigt leider nicht zu einem Preisnachlass.


Was passiert bei einem neuen Shutdown?

Wir hoffen, dass es dazu nicht kommt 🙂 haben aber mittlerweile Übung im Rückabwickeln von Buchungen, Benachrichtigung von Gästen usw…….


Gibt es geänderte Stornobedingungen wg. Corona?

Nein. Grundsätzlich gelten unsere Reservierung- und Stornobedingungen. Wir empfehlen ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.


Wir die normale Kurtaxe erhoben?

Ja. Es werden alle Leistungen seitens der Kurverwaltung vorgehalten die zur Zeit erlaubt sind.


Haben auf Norderney die Geschäfte geöffnet?

Ja. Seit dem 6. Mai haben alle Geschäfte auf Norderney wieder geöffnet. Es ist zu keiner Zeit zu Versorgungsengpässen gekommen.


Fährt aktuell der Kofferanhänger zum Hafen?

Nein. Aufgrund von Hygienevorschriften können wir Ihr Gepäck zur Zeit leider nicht zum Hafen transportieren.

Stand 09.07.2020

Beschränkungen für Einwohner aus den Kreisen Gütersloh und Warendorf sind mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Stand 26.06.2020

Maskenpflicht in den Fußgängerzonen – Siehe VerordnungArtikel

Stand 25.6. 2020

Ab dem 26.6. dürfen Urlauber aus den Kreisen Gütersloh und Warendorf nur mit einem negativen Coronatest (minimal 2 Tage alt) beherbergt werden. Siehe Verordnung

Stand 20.6.2020

Ab dem 23.6.2020 fallen alle Beschränkungen bezüglich der touristischen Übernachtung in Niedersachsen und auf Norderney weg.

Stand 05.06.2020

Ab Montag dem 8.6. sind weitere Lockerungen in Niedersachsen und auf Norderney vorgesehen Einzelheiten hier . Grundsätzlich sind nun Buchungen mit mindestens einer Übernachtung erlaubt. Maximal können die selbe Unterkunft (Ferienwohnung, Ferienhaus) weiterhin nur Gäste aus zwei unterschiedlichen Haushalten bewohnen!

„(3) Ferienwohnungen und Ferienhäuser dürfen jeweils nur von einem Gast und dessen Mitreisenden aus seinem eigenen und aus einem weiteren Hausstand genutzt werden.“

Stand 27.05.2020 15:00 Uhr

Stadt Norderney hat eine Allgemeinverfügung erlassen – Mindesmietdauer für alle Übernachtungsarten zu touristischen Zwecken sind 6 Nächte. Allgemeinverfügung ist bis einschl. 7.06.2020 gültig und wurde auf den 25.05.2020 zurückdatiert.

Stand 26.05.2020 18:08 Uhr

Auf Norderney wird es im Gegensatz zu allen anderen Inseln und dem Festland weiterhin eine Mindestübernachtungsdauer von 6 Nächten für Hotels und Ferienwohnungen geben. Weiterhin gilt eine Belegungsqoute von 60% für Hotels, in Ferienwohnungen dürfen die Bewohner aus maximal 2 Hausständen kommen. – Hierzu wird die Stadt Norderney eine Verordnung/Verfügung erlassen. Solange dies nicht geschieht gilt die Allgemeinverfügung des Landkreises.

Stand 26.05.2020 10:00 Uhr

Es gilt für Ferienwohnungen eine einwöchige Wiederbelegungsfrist, bei einer Mindestmietdauer von einer Übernachtung!

(3) Ferienwohnungen und Ferienhäuser dürfen jeweils innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen nur von einem Gast und dessen Mitreisenden genutzt werden.

Stand 25.5.2020 15:00 Uhr

Das von der Stadt Norderney / BGM veröffentlichte Statement geschieht ohne Rechtsgrundlage – maßgebend ist bis auf weiteres die Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich!

Statement Stadt Norderney:

Liebe Norderneyerinnen und Norderneyer, liebe Gäste,

aus gegebenen Anlass weist die Stadt Norderney darauf hin, das gemäß § 7a Satz 2 Ziffer 7 der Niedersächsischen Verordnung (VO) zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mit Gültigkeit ab 11.05.2020 (zuletzt geändert durch o. g. Verordnung mit Wirkung vom 25.05.2020) auf der Insel Norderney ein Mindestaufenthalt von einer Woche (7 Tage / 6 Nächte) für Personen gilt, die sich für einen Aufenthalt zu touristischen Zwecken in einer Ferienwohnung, einem Ferienhaus, einem Campingplatz oder einer sonstigen Beherbergungsstätte oder ähnlichen Einrichtung i. S. des § 2 l der o. g. Verordnung eingemietet haben, sowie deren Mitreisende ihres und eines weiteren Hausstandes. Diese Regelung ist bis einschließlich zum 07. Juni 2020 befristet.

Stadt Norderney

Der Bürgermeister

Stand 20.5.2020

Alle Beschränkungen bzgl. Corona sind zunächst bis 26.5.2020 in Kraft!

Die Mindestmietdauer für Ferienwohnungen wurde vom Landkreis und der Stadt Norderney nochmals geändert. Es gilt für Norderney ein verbindlicher Mindestaufenthalt von einer Woche! Link zur Verordnung der Stadt Norderney

Buchungen für Personen, die die Ferienwohnungen mit mehr als 2 Haushalten belegen möchten sind nicht zulässig. Gerne versuchen wir eine Lösung zu finden – Storno, Umbuchung, Verlängerung, etc..

Eine neue Verordnung wird am 22.5. bekannt gegeben und tritt am 26.5. in Kraft!

Stand 7.5. 11:00 Uhr

Ab dem 11.5.2020 ist der Urlaub auf Norderney in einer Ferienwohnung unter folgenden Beschränkungen wieder möglich:

Eine Ferienwohnung darf innerhalb von 7 Tagen nur einmal vermietet werden!

Dies bedeutet, dass bei Buchungen unter 7 Tagen die Wohnung vorher oder nachher so viele Tage frei ist, dass insgesamt ein Zeitraum von 7 Tagen ausgeschöpft ist. Falls Sie als Gast weniger als 7 Nächte gebucht haben und eine Verlängerung nicht möglich ist bemühen wir uns, nach Rücksprache mit unseren Gäste und durch entsprechende Umbuchung die o.g. Vorgabe einzuhalten. Wenn  das nicht gelingt werden wir die Buchung rückabwickeln.

Bitte beachten Sie auch, dass weiterhin ein Kontaktverbot gilt. Da ein Zusammentreffen von Menschen maximal zweier Haushalte erlaubt ist muss dies natürlich auch für Bewohner einer Ferienwohnung/eines Ferienhauses gelten.

Laut Landesregierung ist diese Handhabung zunächst nur für die Phase 2 der Lockerungen vorgesehen.

Wir verstehen, dass eine Vielzahl von Gästen wegen Ihrer Buchung in Sorge sind und Fragen haben. Die Flut an E-Mails und Telefonaten ist leider nicht mehr zu bewältigen.
Wir konzentrieren uns zunächst auf Buchungen, die Anreisen der nächsten Woche betreffen. Anfragen zu Buchungen späterer Zeiträume können wir im Moment nicht bearbeiten. Wir hoffen auf Ihr Verständnis!
Bitte wenden Sie sich mit Fragen zur Fährbeförderung an die Reederei Frisia 

aktualisiert am 05.05.2020

Der Coronavirus ist allgegenwärtiges Thema der letzten Tage und Wochen. Die Insel Norderney ist durch die Landesregierung und den Landkreis unter eine vorläufige Ausgangsbeschränkung (Verfügung des Landkreises Aurich zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung auf den Inseln -22-03-2020) gestellt worden. Weiterhin ist auch der Zugang zur Insel durch eine Allgemeinverfügung beschränkt worden (Verfügung des Landkreises Aurich über die Beschränkung des Zugangs zu den Inseln -22-03-2020).

Gäste, Handwerker und auch Zweitwohnungsbesitzer haben aufgrund der Verfügung keine Möglichkeit zur Insel zu gelangen, seit dem 23.3.2020 ist ihnen der Aufenthalt auf Norderney verboten. Mit wenigen Ausnahmen dürfen sich lediglich Insulaner auf Norderney aufhalten. Die Beherbergung zu touristischen Zwecken ist untersagt.

Die Verbote gelten zunächst (Stand 23.04.2020) bis einschließlich 06.05.2020. Link zur Allgemeinverfügung des Landkreises

Es wurde seitens der Landesregierung eine Öffnung der Insel für Touristen, die in Ferienwohnungen / Ferienhäuser übernachten zum 11.5. in Aussicht gestellt – eine entsprechende Allgemeinverfügung gibt es bislang noch nicht.

Aktueller Stand der Bearbeitung der Rückabwicklung von Buchungen

Wir sind zur Zeit dabei die Anfragen und Stornierungen unserer Gäste zu bearbeiten.
Vor einer Woche wurden alle Gäste gebeten, uns mitzuteilen, welchen Weg Sie wählen möchten wenn Sie Ihren Buchungszeitraum mit Anreise bis zum 10.05. stornieren müssen :

  • Umbuchung auf einen späteren Zeitraum (kostenfrei)
  • Gutschrift über die bereits geleisteten Zahlung (kostenfrei)
  • Rückerstattung der geleisteten Zahlung (Erstattung der Miete (unter Vorbehalt!) plus Zusatzleistungen, Bearbeitungsgebühr 35,- Euro)

Ihre zahlreichen Rückmeldungen haben wir jetzt sortiert und den jeweiligen Buchungsvorgängen zugeordnet.

Seit einigen Tagen sind wir jetzt dabei, die Vorgänge einzeln abzuarbeiten. Dabei gehen wir wie folgt  vor:

  1. Bearbeitung aller Umbuchungswünsche (die geleisteten Zahlungen werden dann der späteren Buchung automatisch gutgeschrieben) – diese Vorgänge sind bis auf wenige Ausnahmen abgeschlossen, die Gäste haben eine Bestätigung über die vorgenommene Umbuchung erhalten. Falls Sie Ihren Umbuchungswunsch noch nicht mitgeteilt haben:

    Email für Umbuchungen 

  2. Zusendung von Gutschriften an alle Gäste, die Ihre geleisteten Zahlungen für eine spätere Buchung verwenden möchten – diese Vorgänge sind zur Zeit in Bearbeitung, viele Gäste haben Ihren Gutschein bereits online erhalten. Die Bearbeitung ist aber noch nicht abgeschlossen. Möchten Sie eine Gutschrift (geleistete Zahlung für eine Buchung im Zeitraum 22.3. – 10.05.) und haben uns dies noch nicht mitgeteilt:

    Email für Gutscheine 

  3. Rückerstattung der geleisteten Zahlungen (unter Vorbehalt!).
    Hier gehen wir in der Reihenfolge der gebuchten Zeiten vor, d.h. wir werden zunächst alle Buchungen mit Anreise März, danach Buchungen mit Anreise April bis zum Ablauf der Zugangsbeschränkung für Norderney bearbeiten und Zahlungen unter Vorbehalt einer sich evtl. ändernden Rechtslage erstatten.

 

Alle Rückabwicklungen der Buchungen von März, April und bis 11. Mai  sind abgearbeitet worden. –> Stand 27.Mai!

 

Da wir in dieser schwierigen Zeit personell nur mit wenigen Kapazitäten arbeiten können bitten wir um Verständnis, dass wir viele Fragen unserer Gäste zur Zeit nicht beantworten können. Bitte seien Sie versichert: Die zeitliche Verzögerung tut uns sehr leid – sie hängt jedoch allein mit der Vielzahl an Rückmeldungen zusammen, die wir derzeit abwickeln, denn wir  haben mehr als 2000 Vorgänge in der Bearbeitung. Wir arbeiten unter Hochdruck an der Bewältigung der durch Corona notwenigen Rückabwicklungen. Bei den Gästen, die uns durch Umbuchungen und Gutscheine Ihr Vertrauen ausgesprochen haben, möchten wir uns ausdrücklich bedanken! Danke auch an unsere vielen freundlichen und verständnisvollen Gäste, Sie geben uns in diesen Tagen das nötige Durchhaltevermögen.

 

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